Der Machtmissbrauch vieler Kostenträger
Auf der einen Seite stehen wir, behinderte Menschen mit einem Bedarf an Nachteilsausgleichen. Diese Nachteilsausgleiche wurden von der Verfassung sauber definiert; Im Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 stehen die hehren Worte: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“