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Der Machtmissbrauch vieler Kostenträger

Gerhard Bartz/ Beiträge, Texte

Auf der einen Seite stehen wir, behinderte Menschen mit einem Bedarf an Nachteilsausgleichen. Diese Nachteilsausgleiche wurden von der Verfassung sauber definiert; Im Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 stehen die hehren Worte: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“