Wichtige Hinweise:
Bei der Versammlung handelt es sich um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel i. S. d. § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV. Bei dieser Art der Versammlung muss zwingend zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Ein Verstoß gegen die Einhaltung des Mindestabstands ist gemäß § 29 Nr. 3 der 12. BayIfSMV bußgeldbewehrt.
Für die Teilnehmer*innen gilt nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV Maskenpflicht.
Hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner*innen während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV entsprechend, d.h.: Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist sind von der Tragepflicht befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist gemäß § 29 Nr. 5 der 12. BayIfSMV bußgeldbewehrt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Infektionsschutzgründen stellt keinen Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot (Art. 16 BayVersG) dar.
Mund-Nasen-Bedeckungen haben den Mund- und Nasenbereich vollständig und enganliegend zu bedecken, um die Verbreitung von Aerosolen deutlich zu reduzieren. Das Material der Mund-Nasen-Bedeckungen muss aus gewebtem Stoff bestehen, um eine bestmögliche Zurückhaltung von Aerosolen zu gewährleisten. Faceshields, „smile by ego-Masken“, Netzgewebe, locker sitzende Schals, Tücher und Ähnliches sind daher nicht geeignet, um der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachzukommen. Das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen.
Neben der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Abstands- und Kontaktverbote und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beabsichtigt die Versammlungsbehörde durch folgende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben.
Beschränkung der Teilnehmerzahl auf maximal 200 Personen. Stationäre Versammlung unter freiem Himmel Marienplatz; Flugblätter dürfen nur ausgelegt werden. Maximale Dauer der Versammlung wie angezeigt – 120 Minuten.
Der Versammlungsort ist durch entsprechend geeignete Maßnahmen (z.B. Flatterband) in ca. 90 cm Höhe räumlich abzugrenzen und entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Hierbei ist der Polizei vor Ort Folge zu leisten. Pro 10 Versammlungsteilnehmer*innen ist 1 Ordnerpersonal abzustellen. Dieses hat die Einhaltung der Mindestabstände sicherzustellen. Ordnerpersonal ist in jedem Fall abzustellen. Die eingesetzten Ordner*innen müssen zum einen gesundheitlich in der Lage sein, eine Maske i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 3 der 12. BayIfSMV zu tragen und dies in Ausübung ihrer Funktion als Ordner*innen auch durchgehend tun.
Mikrophone sind zu desinfizieren, mit wechselbaren Aufsätzen zu versehen bzw. ist durch andere wirksame Maßnahmen die Infektionshygiene sicherzustellen, wenn mehrere Personen dasselbe Mikrophon / Megaphon benutzen.
Versammlungsleitung, Redner*innen, Blasmusiker*innen und Sänger*innen sind für die Dauer der Darbietung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Während der Darbietung haben die Versammlungsleitung, Redner*innen, Blasmusiker*innen und Sänger*innen einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Personen einzuhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG).
Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene (wie Seife, Einmalhandtücher, etc.) müssen gewährleistet sein.
Personen mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen, dürfen nicht teilnehmen.
Subsidiäre Visierpflicht: Entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 S. 3 der 12. BayIfSMV, wird für die jeweils Betroffenen das Tragen eines Visiers angeordnet. Diese Verpflichtung entfällt wiederum nur dann, wenn die gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV vorgelegte ärztliche Bescheinigung konkrete Angaben darüber enthält, weshalb das Tragen eines Visiers aus gesundheitlichen Gründen für den jeweils Betroffenen nicht zumutbar ist. Vorlage Glaubhaftmachung der Maskenbefreiung inkl. Identitätsnachweis. Diejenigen Personen, die sich auf eine Befreiung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV aus gesundheitlichen Gründen berufen, haben sich vor dem Betreten des Versammlungsortes bei der Polizei vor Ort zu melden und ihre Befreiung durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zusammen mit dem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Lichtbildausweis glaubhaft zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich zum einen das Mindestabstands- und Kontaktvermeidungsverbot bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und zum anderen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der aktuellen Verordnung ergibt und behördlicherseits darüber hinaus beabsichtigt ist, die Maßgaben unter Ziffer 1. – 9. durch beschränkende Verfügungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG sicherzustellen.