Frank Beerbaum/ Beiträge, Texte

Ich bin ein studierter Jurist aus Düsseldorf und ich bewege mich auf einer von mir selbst entworfenen fahrbaren Liegefläche seit fast achtzehn Jahren.

Meine Arbeiten verrichte ich sauber und schnell mit meinem Mund.

Aufgrund von mehreren Lungenembolien und Lungenentzündungen musste ich vor ungefähr drei Jahren beruflich erheblich kürzer treten, sodass ich seit knapp zwei Jahren beruflich nicht mehr aktiv war und im jetzt vergangenen Jahr meine volle Erwerbsfähigkeit wieder aufnehmen wollte.

Deswegen erhielt ich von der Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf einen Ladungsbescheid für die Feststellung meiner Erwerbsfähigkeit, dem ich zwingend Folge leisten musste.

Zum besseren Verständnis nehme ich das Ergebnis dieser amtsärztlichen Begutachtung hinweg.

Bei mir wurde eine vollständige Erwerbsfähigkeit festgestellt.

Ich rüge nicht das Ergebnis dieser Begutachtung und der Untersuchung, sondern die Art und Weise dessen.

Ohne meine geschulte Art und Weise der Sachlage und der Rechtslage wäre das Ergebnis vollkommen anders ausgefallen.

Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben.

Ich fand mich zehn Minuten vor dem festgelegten Termin am angegebenen Ort in dem Gebäude der Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf ein in der Begleitung meiner Mutter als meine Zeugin.

Der mir bis dahin noch unbekannte Begutachter war mehrmals auf dem Gang, dort kreuzten sich immer wieder unsere Wege, doch er schwieg und gab nicht zu erkennen, dass ich in seinen Sachbereich falle.

Nach einer über halbstündigen Verspätung wurde ich in den Untersuchungsraum gebeten, meine Mutter wohnte dem Gespräch ebenfalls bei.

Der Begutachter ging irrig davon aus, dass es sich bei meiner Mutter um meine mir rechtlich angetraute Ehefrau handele.

Ich eröffnete ihm, dass mein Lebensstand meiner Vermittlungsakte zu entnehmen ist und somit nicht nur aktenkundig ist, sondern auch bei diesem schon länger geplanten Begutachtungstermin als tatsächlich kundig vorausgesetzt werden muss.

Er verlangte ein Ausweispapier oder eine Urkunde zur Identifikation meiner Person mit der Bemerkung, dass festgestellt werden müsse, ob ich auch wirklich Frank Beerbaum bin und eben keine andere Person, die dies nur behaupte.

Meine Mutter wies sich ihm gegenüber urkundlich aus und es ging dann über zu dem Grund der Vorladung, als erstes wurde ich gefragt, was ich von ihm wolle, er verlangte eine Begründung für den Begutachtungstermin.

Hierauf erwiderte ich, dass nicht ich etwas von ihm wolle, sondern einzig und allein aufgrund seiner Einladung vor Ort sei.

Er bestritt dies erfolglos mit der Scheinargumentation, dass nicht er die Einladung erstellte, sondern die für mich zuständige Sachbearbeiterin und dass dieser Termin einzig und allein in meinem Interesse liege.

Meinem rechtlichen Hinweis darauf, dass die Einladung von der Anstalt Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf als solche kam und er deswegen allein schon aufgrund seiner beruflichen Einbindung sehr wohl seinen Arbeitgeber rechtlich und auch tatsächlich vertrete und er sich somit die Einladung ebenfalls mit anrechnen muss, konnte er geistig nicht folgen und er stritt dies weiterhin immer vehementer ab.

Weiter sagte ich ihm, dass dieser Termin allein schon deswegen nicht für mich von Interesse und Wichtigkeit ist, weil ich meinen Zustand bereits kenne durch meine wissenschaftliche Beobachtung und der daraus folgenden ebenfalls wissenschaftlichen Schlussfolgerung und Wertung und ich somit von meiner vollständigen Erwerbsfähigkeit Kenntnis habe und dass ich jede hiervon abweichende Diagnose von mir berechtigt als eine rein inkompetente subjektive Meinung werte, die einem diskriminierenden Gedankengut erwächst und die demnach zweifelsfrei eine erhebliche behördliche Willkür offenbart.

Nach einem kurzen Schweigen seinerseits, begleitet von großer körperlicher Unruhe und Zittern, gab er an, nichts in meiner Sache tun zu können.

Hieraufhin teilte ich ihm mit, dass er gutachterlich meine Erwerbsfähigkeit festzustellen hat.

Der Begutachter behauptete daraufhin ohne weitere Tätigkeiten und Umschweife, dass ich ganz klar vollständig erwerbsunfähig sei und er drängte auf eine Beendigung des Begutachtungstermins.

Ich forderte diesbezüglich eine Erörterung, erneut kam es bei ihm zu einer großen körperlichen Unruhe und Zittern.

Erst nach zwei Minuten veränderte sich sein Zustand wieder und er versuchte mir erfolglos zu unterstellen, dass aufgrund meines Sozialverhaltens zumindest derartig keine sachliche Begutachtung erfolgen könne.

Ich forderte ihn auf, auch diese Behauptung zu begründen, doch er schwieg hierzu, deswegen wiederholte ich nach ungefähr einer Minute meine Aufforderung und er versuchte daraufhin erfolglos einige Telefonate mit mir unbekannten Gesprächspartnern zu führen.

Anschließend richtete der Begutachter sein Wort an mich und sagte, dass er unter diesen Umständen nicht weiter mit mir reden könne und dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den Massenmedien über sich einen inhaltlich falschen Bericht lesen werde, der von mir in Auftrag gegeben werde.

Hieraufhin erwiderte ich, dass ich mich nicht derartiger Handlungsweisen bediene, sondern einzig und allein sachlich und daher auch zielführend sowohl meine tatsächlichen Bedürfnisse als auch meine mir rechtlich verbrieften Ansprüche durchsetze, danach forderte ich ihn zu der Begutachtung meiner Erwerbsfähigkeit und daher auch zu der Umsetzung seiner beruflichen Verpflichtung auf sowie erneut zu der Begründung seiner Tatsachenbehauptungen.

Danach sah er flüchtig meine behördliche Papierakte durch und erfragte ganz genau denjenigen Sachstand, der ohnehin schon aktenkundig ist, hierbei war er erneut sehr angespannt und aufgewühlt und er gab den aktenkundigen Sachstand größtenteils erheblich verfälscht wieder.

Nach mehrerer sachlicher Berichtigungen meinerseits forderte ich den Begutachter erneut zu der Begründung seiner Behauptungen auf.

Umschweifig gab er schließlich an, dass es verschiedene Kriterien zu der Begutachtung einer Erwerbsfähigkeit gibt, es sei hierbei wesentlich, dass die zu begutachtende Person den Verrichtungsort ohne technische Hilfsmittel erreichen kann und dass dies bei einer rollstuhlfahrenden Person nicht gegeben sei.

Ich fragte ihn, ob er in Düsseldorf wohne, dies verneinte er mit der Bemerkung, in Duisburg zu wohnen, daraufhin fragte ich ihn, ob er immer zu Fuß Ihre Anstalt erreiche, da ja nach seiner Behauptung eine erwerbsfähige Person keine Hilfsmittel nutze und es ja seiner Logik nach keine behinderten erwerbsfähigen und auch erwerbstätigen Menschen gibt.

Dies verwirrte ihn erneut und ich führte meine oben angegebene Argumentation weiter aus und teilte dem Begutachter mit, dass die Verwendung technischer Hilfsmittel wie die öffentlichen Straßenverkehrsmittel und PKW und Fahrräder sowie motorisierte Zweiräder und auch Dreiräder und E-Scooter und Rollstühle zu der Erreichung der Arbeitsorte der Regelfall ist.

Andernfalls kann das Vorhandensein von Kfz-Parkplätzen und entsprechenden straßenverkehrstechnischen Infrastrukturen sowie Beförderungstickets und Parkmöglichkeiten wie Parkplätze, Garagen und Parkhäuser sowie besondere Parkmöglichkeiten für Beförderungsunternehmen, Lieferanten, Frauen und Behinderte und Fahrräder nicht erklärt werden, ganz besonders erwähnte ich diesbezüglich, dass ich meinen Weg grundsätzlich mit meinem von mir vollständig allein erfundenen und entwickelten Elektromobil zurücklegte und dass es sich hierbei ebenfalls um ein mit einem Kfz-Kennzeichen im Sinn eines Straßenverkehrsnummernschild versehenes und daher auch entsprechend versichertes offizielles Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr handelt, zudem besteht auch immer die Möglichkeit, einen Fahrdienst zu verpflichten, der zu der wirtschaftlichen Entlastung Ihrer Anstalt von den jeweilig örtlich zuständigen Landschaftsverbänden kostentechnisch getragen wird.

Der immer unruhiger werdende Begutachter teilte mir offen mit, dass er nichts gegen mich persönlich habe, woraufhin ich erwiderte, dass mir der gegenteilige Fall auch vollkommen egal wäre.

Nach kurzer Zeit gab er an, die Erwerbsfähigkeit behinderter und kranker Menschen grundsätzlich mit derjenigen eines gesunden Menschen vergleichen zu müssen und dass ich schon deswegen nicht erwerbsfähig sei, weil bei mir eine Schwerstbehinderung vorliege.

Erneut forderte ich den Begutachter zu einer Erörterung dieser Tatsachenbehauptung auf sowie zu einer Nennung der entsprechenden Rechtsnormen, hierbei forderte ich ihn ganz besonders zu der Nennung der Unterscheidung auf zwischen der Begrifflichkeiten gesund und ungesund sowie zu einem fallbezüglichen Sachzusammenhang mit mir.

Seine Antwort lautete, dass er bei einer Beantwortung dieser Frage Gefahr laufe, umgehend in den Massenmedien als Faschist bezeichnet zu werden, falls ich nicht meinem Willen nach bedient werde.

Ich erwiderte ihm erneut, dass dies nicht in meinem Charakter begründet ist und eine höhere Sachlichkeit von ihm erwartet werden kann, hierzu führte ich weiter aus, dass ich mich nicht derartiger Handlungsweisen bediene, sondern einzig und allein sachlich und daher auch zielführend sowohl meine tatsächlichen Bedürfnisse als auch meine mir rechtlich verbrieften Ansprüche durchsetze ohne dabei egoistischen Motivationen zu unterliegen, die außerdem fachlich nicht haltbar sind und auch rechtlich über keine Durchsetzbarkeit verfügen, mithin besteht noch immer das Recht auf eine freie Meinungsäußerung sowie zu der Nennung und auch zu der Durchsetzung meiner Bedürfnisse und Wünsche ohne mich hierbei rechtfertigen zu müssen oder meine Gedanken zu offenbaren.

Zudem kam er seiner Verpflichtung der Begutachtung in der Verbindung mit der hierfür ebenfalls notwendigen Begründung und Erläuterung noch immer nicht nach, vielmehr bestand seine Tätigkeit einzig und allein in einer großen körperlichen Unruhe und sinnfremden Worten, schließlich behauptete er, dass gerade bei schwerstbehinderten Menschen nur dann eine Erwerbsfähigkeit vorliege, wenn diese auch zu einer Arbeitsleistung körperlicher Art fähig seien, mithin sei dies bei mir nicht gegeben und er besah sich kurz und oberflächlich meine Hände und versuchte erfolglos seine Tatsachenbehauptung damit zu begründen, dass ich mit meinen Händen keine körperliche Arbeit verrichten kann.

Ich erwiderte, dass es auch nicht möglich ist, mit den Händen geistige Arbeit zu verrichten und dass ich dem Arbeitsmarkt auch nicht als Handwerker zur Verfügung stehe, sondern nur als Sachbearbeiter im nichttechnischen Verwaltungsdienst, zudem teilte ich ihm mit, dass ich durchaus körperliche Tätigkeiten verrichten kann, so schreibe ich mit meinem Mund und bediene auch den PC und die Telefonanlage, mithin handelt es sich auch bei dem Einsatz der Sprache technisch betrachtet ebenfalls um eine körperliche Arbeit, mithin gibt es keine Schwerstbehinderung, sondern einzig und allein eine Schwerbehinderung, dies folgt bereits aus der Legaldefinition des § 2 SGB IX.

Physikalisch, also körperlich, definiert wird die Arbeit mit der Formel Kraft multipliziert mit dem Weg, die Leistung wird definiert als Arbeit, also die Kraft multipliziert mit dem Weg, dividiert durch die Zeit.

Sowohl meine Schulpflicht mit dem sich daran anschließenden internationalen Vollabitur und meinem erfolgreich absolvierten rechtswissenschaftlichem Universitätsstudium als auch das sich hieran anschließende Rechtsreferendariat und meine bisherige berufliche Arbeitsstelle leistete ich zwangsläufig vor Ort, also auch körperlich, ab in verschiedenen Städten im Bundesland Nordrhein Westfalen.

Auch dieser Offenkundigkeit konnte der Begutachter geistig nicht folgen und er behauptete, dass es ihm völlig egal sei, ob es Schwerstbehinderungen oder eben nur Schwerbehinderung gibt.

Weiter führte ich aus, dass die Inanspruchnahme von Hilfen wie technische Hilfsmittel und menschliche Arbeitsassistenten keinen Widerspruch darstellen bezüglich einer Erwerbsfähigkeit und dass die Begrifflichkeit Schwerstbehinderung im Gegensatz zu der richtigen Bezeichnung Schwerbehinderung nicht nur falsch ist in allen Belangen, sondern auch noch einen ganz eindeutig pathologisierenden Wortcharakter hat mit einer diskriminierender Wirkung und dass ich allein schon deswegen diese Falschbenennung grundsätzlich nicht dulden kann.

Dies kommentierte der Begutachter mit der Bemerkung, dass er keine berufliche Einsatzmöglichkeit für mich sehe, mithin sei die Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz nicht machbar und personell und wirtschaftlich auch nicht tragbar, allenfalls in einer Werkstatt für angepasste Arbeit sei ich unterzubringen.

Ich erteilte ihm hierzu den rechtlichen Hinweis, dass es nicht in seinen Aufgabenbereich fällt, meine möglichen beruflichen Einsatzgebiete zu erdenken und zu planen und dass es sich nach dem geltenden EU-Recht und nach der ständigen Rechtsprechung des EUGH und des BGH bei den Werkstätten für angepasste Arbeit um rechtswidrige Arbeitsstätten handelt und dass er mich somit an illegale und damit auch kriminelle Arbeitsbedingungen vermittelt oder diese zumindest durch seinen Berufsstand gewerbsmäßig fördert und unterstützt, fachlich teilte ich ihm mit, dass in den Werkstätten für angepasste Arbeit grundsätzlich nur körperliche Arbeit verrichtet wird und deswegen in seiner Scheinargumentation erneut Widersprüche gegeben sind und ich wiederholte die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz, letztlich verstößt er mit der Gesamtheit der Art und Weiser seiner Terminwahrnehmung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG in der Verbindung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH.

Schnell lenkte er ein und behauptete plötzlich ganz genau zu wissen, dass es Arbeitsassistenz gibt und es sogar in Ihrer Anstalt in Düsseldorf einige Arbeitgeber mit einer Arbeitsassistenz gibt und dass dies im Arbeitsleben keine Seltenheit ist, dennoch sei ich beruflich nicht vermittelbar und müsse somit von Ihrer Anstalt abgemeldet werden, mithin sei eine Beschäftigung meiner Person aufgrund meiner Schwerbehinderung unwirtschaftlich und zu gefährlich.

Ich erwiderte, dass ich der Ansicht bin, er wolle allein schon aufgrund seiner Umgehungsversuche eine vollständige Erwerbsunfähigkeit von mir erzwingen oder auch erschleichen, um Ihrer Anstalt Vorteile zu sichern wie eine bessere Arbeitslosenquote gerade in dem Bereich der Schwerbehinderten durch eine Entbindung Ihrer Anstalt von sämtlichen Rechtspflichten.

Hierzu schwieg der Begutachter und schließlich drängte er erneut erfolglos zu der Beendigung meines Termins.

Auf meine gezielte weitere Nachfrage hin bezüglich schwerbehinderter arbeitsloser und arbeitssuchender Menschen behauptete er, dass stumme Menschen zudem geistig behindert seien und er wiederholte seine Tatsachenbehauptung bezüglich meiner angeblichen beruflichen Unvermittelbarkeit.

Erneut widersprach ich ihm, indem ich erörterte, dass eine Stummheit nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht mit der von ihm behaupteten intellektuellen Schwäche und ich führte hierzu weiter aus, dass regelmäßig Erkrankungen und anatomische Abweichungen im Hals-Nasen-Ohren-Bereich vorliegen und es für mich auch nicht ersichtlich ist, warum der Begutachter ein solches Beispiel mit meiner Körperbehinderung anbringt, weiter forderte ich den Begutachter zu der Begründung meiner angeblich bestehenden Erwerbsunfähigkeit auf und ich teilte ihm mit, dass seine Scheinargumentation einzig und allein dem Zweck dient, die Quoten Ihrer Anstalt bezüglich der Anzahl der Arbeitslosen, insbesondere der schwerbehinderten Langzeitarbeitslosen, zu den Gunsten Ihrer Anstalt durch Lügen und Tatsachenbehauptungen zu verfälschen und die Bearbeitung und Pflege für Ihre Anstalt aufgrund von Überforderungen und mangelnder Kompetenz mit illegalen Handlungsweisen zu umgehen und zu vermeiden, letztmalig sagte ich dem Begutachter, dass er seiner rechtlichen Verpflichtungen noch immer nicht nachkam und dass er sich dem Vorliegen meiner Erwerbsfähigkeit nicht entgegenstellen kann.

Unruhe und Zittern überkamen den Begutachter erneut und er sagte letztlich, dass er nun wohl keine andere Möglichkeit mehr habe, als meine volle Erwerbsfähigkeit gutachterlich anzuerkennen und mir dieses medizinische Gutachten zeitnah postal in Papierform zustellen zu lassen, denn schließlich sei ich ein hochintelligenter Mensch mit einer sehr starken Willenskraft und hoher fachlicher Kompetenz.

Ich ließ ihn wissen, dass ich die Ansicht vertrete, dass sein plötzlicher Sinneswandel einzig und allein aufgrund seiner fehlenden sachlichen Argumentation entspringe und ich dies somit nicht als eine menschlich und fachlich kompetente Begutachtung werten kann.

In diesem Sinn verließ ich zusammen mit meiner Mutter die Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf.

Kurz nach dem Erhalt der Dokumente reichte ich sowohl bei der Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf als auch bei der Hauptstelle, also der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg in Bayern, mehrere Aufsichtsbeschwerden ein gegen den Begutachter, doch die Behörde schenkte mir keinen Glauben.

Bei der Beweisaufnahme wurde meine Mutter nicht angehört und auch meine mehrfachen Erklärungen bezüglich dieser weiteren Zeugin wurden nicht zur Kenntnis genommen und schon gar nicht im Nachhinein rechtlich gewürdigt.

Einseitig erklärte die Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf diesen Fall für abgeschlossen.

Somit wandte ich mich an die Ärztekammer Nordrhein, doch auch diese untersuchte die oben genannten Missstände nicht, ganz im Gegenteil wurde mir von Anfang an mitgeteilt, dass ich meine ausführlichen Aussagen noch weiter konkretisieren müsse.

Auch das Einreichen meines umfassenden rechtlichen Gutachtens fand keine weitere Auseinandersetzung, vielmehr wiederholte die Ärztekammer Nordrhein ihre Forderung mit der Begründung, keine rechtlichen Verletzung erkennen zu können, vielmehr müsse ich erneut eine rechtliche Begründung nennen.

Letztlich bedeutet dies eine erneute Rechtspflichtverletzung, ein juristisch nicht vorgebildeter Mensch würde somit schon gar nicht rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen können.

Hieraus folgt, dass der Begutachter ungehindert seine diskriminierenden Rechtsgutsverletzungen fortführen kann und seine Vorgesetzten und damit die gesamte Bundesbehörde seine Handlungen zumindest stillschweigend duldet und damit auch in einer Verdeckungsabsicht handelt.

Frank Beerbaum

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1 Kommentar

  1. Was machen eigentlich Menschen, die nicht so schlagfertig und rechtlich fundiert antworten können?
    Die sich schon durch die Einladung zur Begutachtung „ausgeliefert“ fühlen? Aus Gründen, die in Deutschland system-immanent und zu überarbeiten sind.
    Und wie kann es sein, daß alle behördlichen und andere Stellen mauern und durch anhaltende Nicht-Befassung zu keiner Besserung kommen?
    Selbstbestimmung, wie im SGB ausführlich beschrieben, Fehlanzeige. Das gilt für Altenheime, Krankenhäuser, „Werkstätten für Behinderte“, … you name it.
    MfG Guy-Harald Hofmann

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