Frank Beerbaum/ Beiträge, Texte

Frank Beerbaum

Ich bin ein studierter Jurist aus Düsseldorf und ich bewege mich auf einer von mir selbst entworfenen fahrbaren Liegefläche seit fast neunzehn Jahren.

Meine Arbeiten verrichte ich sauber und schnell mit meinem Mund.

Im Spätherbst des Jahres 2019 wurde ich vorstellig bei dem MDK, dem medizinischen Dienst der Krankenkasse, hier in Düsseldorf, um einen Roboterarm für meine neue Gondel „Prometheus“ zu erproben und letztlich auch genehmigt zu bekommen.

Die Genehmigung wurde auch umgehend erteilt, doch ich nahm schließlich aufgrund von technischen Unzulänglichkeiten Abstand von dieser Entwicklung.

Grob fehlerhaft waren deren Begutachtungen, doch der MDK verweigerte vollkommen auch nur die geringste Änderung.

Mein jetziger Aufsatz bezieht sich daher ausschließlich auf die mir vorliegenden schriftlichen Begutachtungen, es handelt sich mithin um meinen unveränderten letzten Schriftsatz an den MDK.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die von mir mehrfach angemahnten Dokumente bezüglich meiner Begutachtung vom 10.10.2019 habe ich zwar postal erhalten, doch diese sind grob fehlerhaft und diskriminierend und bedürfen somit zwingend notwendig der Korrektur.

Hierzu setze ich Ihnen eine

Frist bis zum 03.02.2020.

Sollte diese Frist erfolglos verstreichen und Sie Ihrer Rechtspflicht nicht vollständig nachkommen, so werde ich sowohl den Verwaltungsrechtsweg eröffnen als auch eine gerichtliche Entscheidung gegen Sie erzwingen.

Teil 1: Schriftsätze

A. Schriftsatz, kurzer Bericht von insgesamt drei Seiten vom 21.12.2019

I.

Auf Seite 1 geben Sie im Punkt Fragestellung des Auftraggebers an, dass es sich hierbei um eine Prothese handelt.

Dies ist grundlegend falsch, denn bei dem Jaco Roboterarm handelt es sich eben nicht um eine Prothese, sondern einzig und allein um eine Orthese.

Im Gegensatz zu einer Orthese ersetzt eine Prothese ganz bestimmte Körperteile, wenn diese nicht vorhanden sind.

Eine Orthese hingegen ist ein medizinisches Hilfsmittel zur Unterstützung von Körperteilen sowie zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung ganz bestimmter Funktionen.

Fallbezüglich sollte der Jaco Roboterarm lediglich unterstützend zum Einsatz kommen und eben nicht meine vorhandenen Körperteile ersetzen.

II.

Auf Seite 2 geben Sie im Punkt Zusammenfassung in Absatz 3 sämtliche Tatsachen sprachlich im Konjunktiv an.

Hiermit stellen Sie diese Tatsachen als zweifelhaft dar, weil Tatsachen grundsätzlich sprachlich im Indikativ dargestellt werden.

Ganz besonders die Erprobung vom 12.06.2019 wird dadurch von Ihnen angezweifelt, obwohl Ihnen das Videomaterial vorliegt und Sie auf Seite 1 im Punkt Medizinische Unterlagen unter dem Unterpunkt 4 das Vorhandensein bestätigen.

Ihre Aussage bezüglich meiner Eigenrecherche steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Orthese.

B. Schriftsatz, langer Bericht von insgesamt fünf Seiten vom 21.12.2019

I.

Auf Seite 1 geben Sie im Punkt Fragestellung des Auftraggebers an, dass es sich hierbei um eine Prothese handelt.

Dies ist grundlegend falsch, denn bei dem Jaco Roboterarm handelt es sich eben nicht um eine Prothese, sondern einzig und allein um eine Orthese.

Im Gegensatz zu einer Orthese ersetzt eine Prothese ganz bestimmte Körperteile, wenn diese nicht vorhanden sind.

Eine Orthese hingegen ist ein medizinisches Hilfsmittel zur Unterstützung von Körperteilen sowie zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung ganz bestimmter Funktionen.

Fallbezüglich sollte der Jaco Roboterarm lediglich unterstützend zum Einsatz kommen und eben nicht meine vorhandenen Körperteile ersetzen.

II.

Auf Seite 2 geben Sie unter der Vorgeschichte im Punkt Orthopädietechnisches Gutachten im Absatz 1 sprachlich im Konjunktiv an, dass ich unter einer AMC leide.

Hiermit stellen Sie diese Tatsache als zweifelhaft dar, weil Tatsachen grundsätzlich sprachlich im Indikativ dargestellt werden.

Das Vorhandensein der AMC ist behördlich anerkannt und kann daher von Ihnen auch nicht angezweifelt werden.

Ihre Aussage bezüglich meiner Eigenrecherche steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Orthese.

III.

Auf Seite 2 geben Sie unter der Vorgeschichte im Punkt Orthopädietechnisches Gutachten im Absatz 4 sprachlich im Konjunktiv an, dass ich auf die Bauchlage angewiesen sei.

Hiermit stellen Sie diese Tatsache als zweifelhaft dar, weil Tatsachen grundsätzlich sprachlich im Indikativ dargestellt werden.

Die Notwendigkeit der Bauchlage ist medizinisch anerkannt und kann daher von Ihnen auch nicht angezweifelt werden.

IV.

Auf Seite 2 geben Sie unter der Vorgeschichte im Punkt Beruf sprachlich im Konjunktiv an, dass ich nach meinen eigenen Angaben Jurist sei.

Hiermit stellen Sie diese Tatsache als zweifelhaft dar, weil Tatsachen grundsätzlich sprachlich im Indikativ dargestellt werden.

Das Vorhandensein meines Berufsstands als Jurist ist behördlich anerkannt und staatlich verbrieft und kann daher von Ihnen auch nicht angezweifelt werden.

Zudem fehlt der Sachzusammenhang zu der Nutzbarkeit der Orthese.

V.

Auf Seite 2 geben Sie unter der Vorgeschichte im Punkt Therapien sprachlich im Konjunktiv an, dass nach meinen eigenen Angaben keine Therapien erfolgen.

Hiermit stellen Sie diese Tatsache als zweifelhaft dar, weil Tatsachen grundsätzlich sprachlich im Indikativ dargestellt werden.

Dass keine Therapien erfolgen ist meiner GKV Barmer bekannt und somit auch aktenkundig und kann somit auch nicht von Ihnen angezweifelt werden, weil Sie aufgrund meiner schriftlich bestätigten Datenschutzlockerung ebenfalls über die Dokumente verfügen.

VI.

Auf Seite 3 geben Sie unter dem Orthopädietechnischen Befund im Punkt Aktuelle Hilfsmittelversorgung in Absatz 2 an, dass von mir keine Angaben zu meiner derzeitigen Körpergröße und zu meinem derzeitigen Körpergewicht gemacht werden konnten.

Meine Körpergröße ist meiner GKV Barmer bekannt und somit auch aktenkundig und muss deswegen von Ihnen als bekannt vorausgesetzt werden, weil Sie aufgrund meiner schriftlich bestätigten Datenschutzlockerung ebenfalls über diese Dokumente verfügen.

Zudem ist meine Körpergröße auch meinen rechtsgültigen Ausweispapieren offenkundig zu entnehmen.

Bezüglich meines derzeitigen Körpergewichts teilte ich Ihnen mit, dass ich zwar grundsätzlich mein Körpergewicht kenne, doch dass ich hierzu die Aussage verweigere aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs mit dem Einsatz der Orthese.

Zudem bin ich auch nicht zu einer Offenbarung meines Körpergewichts Ihnen gegenüber verpflichtet.

Eine Überprüfung dieser Werte war sehr wohl möglich, doch hierzu wurde ich nicht von Ihnen aufgefordert.

Mithin hätte ich einer solchen Ermittlung auch nicht zugestimmt und ich hätte diese auch nicht genehmigt.

VII.

Auf Seite 3 geben Sie unter dem Orthopädietechnischen Befund im Punkt Zusammenfassung in Absatz 3 an, dass ich in Vollzeit berufstätig sei.

Ich gab einzig und allein an, dass ich von Beruf Jurist bin, zu meiner derzeitigen beruflichen Ausübung äußerte ich mich nicht.

VIII.

Auf Seite 4 geben Sie unter dem Orthopädietechnischen Befund im Punkt Zusammenfassung in Absatz 3 sämtliche Tatsachen sprachlich im Konjunktiv an.

Hiermit stellen Sie diese Tatsachen als zweifelhaft dar, weil Tatsachen grundsätzlich sprachlich im Indikativ dargestellt werden.

Ganz besonders die Erprobung vom 12.06.2019 wird dadurch von Ihnen angezweifelt, obwohl Ihnen das Videomaterial vorliegt und Sie auf Seite 1 im Punkt Medizinische Unterlagen unter dem Unterpunkt 4 das Vorhandensein bestätigen.

Ihre Aussage bezüglich meiner Eigenrecherche steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Orthese.

C. Schriftsatz, langer Bericht von insgesamt sieben Seiten vom 25.10.2019

I.

Auf Seite 1 geben Sie im Punkt Fragestellung des Auftraggebers an, dass es sich hierbei um eine Prothese handelt.

Dies ist grundlegend falsch, denn bei dem Jaco Roboterarm handelt es sich eben nicht um eine Prothese, sondern einzig und allein um eine Orthese.

Im Gegensatz zu einer Orthese ersetzt eine Prothese ganz bestimmte Körperteile, wenn diese nicht vorhanden sind.

Eine Orthese hingegen ist ein medizinisches Hilfsmittel zur Unterstützung von Körperteilen sowie zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung ganz bestimmter Funktionen.

Fallbezüglich sollte der Jaco Roboterarm lediglich unterstützend zum Einsatz kommen und eben nicht meine vorhandenen Körperteile ersetzen.

II.

Auf Seite 2 geben Sie unter der Vorgeschichte im Absatz 3 technische Spezifikationen an.

Sie behaupten, dass mein Elektromobil nach meinen Angaben bereits mit einem dritten Motor verschleißbedingt versehen wurde.

Hiermit stellen Sie diese Tatsache als zweifelhaft dar.

Sämtliche Reparaturen und Austausche sind meiner GKV Barmer bekannt und somit auch aktenkundig und muss deswegen von Ihnen als bekannt vorausgesetzt werden, weil Sie aufgrund meiner schriftlich bestätigten Datenschutzlockerung ebenfalls über die Dokumente verfügen.

Demnach kann diese Tatsache auch nicht von Ihnen angezweifelt werden.

III.

Auf Seite 2 geben Sie unter der Vorgeschichte im Absatz 4 Ihre Eindrücke bezüglich der Herangehensweise an die Idee der Nutzbarkeit der Orthese an.

Ihre Aussage bezüglich meiner Eigenrecherche und dem Vergleich mit fiktionalen Charakteren steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Orthese.

IV.

Auf Seite 2 geben Sie unter der Vorgeschichte im Absatz 4 technische Spezifikationen an.

Sie geben an, dass der Termin mit dem Wirtschaftsunternehmen Kinova am 13.06.2019 stattfand, dies ist falsch, denn dieser Termin fand bereits am 12.06.2019 statt.

Auf Seite 1 bestätigen Sie hingegen im Punkt Medizinische Unterlagen unter dem Unterpunkt 4 den Termin vom 12.06.2019.

V.

Auf Seite 2 geben Sie unter dem Punkt Wohnsituation an, dass ich zusammen mit meiner Mutter in einem Mehrfamilienhaus wohne.

Dies ist falsch, denn ich wohne zusammen mit meinen beiden Elternteilen in einem Mehrfamilienhaus in einer Wohngemeinschaft.

Sowohl meine Mutter als auch ich gaben Ihnen gegenüber diesen Sachstand vollkommen klar und eindeutig zu Protokoll.

Mithin steht meine aktenkundige familienrechtliche Lage in keinem Sachzusammenhang mit der Nutzbarkeit der Orthese.

VI.

Auf Seite 3 geben Sie unter dem Orthopädietechnischen Befund im Punkt Aktuelle Hilfsmittelversorgung in Absatz 2 an, dass von mir keine Angaben zu meiner derzeitigen Körpergröße und zu meinem derzeitigen Körpergewicht gemacht werden konnten.

Meine Körpergröße ist meiner GKV Barmer bekannt und somit auch aktenkundig und muss deswegen von Ihnen als bekannt vorausgesetzt werden, weil Sie aufgrund meiner schriftlich bestätigten Datenschutzlockerung ebenfalls über die Dokumente verfügen.

Zudem ist meine Körpergröße auch meinen rechtsgültigen Ausweispapieren offenkundig zu entnehmen.

Bezüglich meines derzeitigen Körpergewichts teilte ich Ihnen mit, dass ich zwar grundsätzlich mein Körpergewicht kenne, doch dass ich hierzu die Aussage verweigere aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs mit dem Einsatz der Orthese.

Zudem bin ich auch nicht zu einer Offenbarung meines Körpergewichts Ihnen gegenüber verpflichtet.

Eine Überprüfung dieser Werte war sehr wohl möglich, doch hierzu wurde ich nicht von Ihnen aufgefordert.

Mithin hätte ich einer solchen Ermittlung auch nicht zugestimmt und ich hätte diese auch nicht genehmigt.

VII.

Auf Seite 3 geben Sie unter dem Punkt Befund an, dass ich geistig voll orientiert bin und sämtliche an mich gerichtete Fragen beantworten konnte.

Mein geistiger Zustand steht grundsätzlich allein schon deswegen außerhalb jeglicher Erörterungen, weil bereits aus meinem akademischen Berufsstand keine andere strittige Beurteilung erfolgt und dieser zudem in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzbarkeit der Orthese steht.

Ihre Aussage und deren Inhalt stellt das unstrittige Vorliegen meiner geistigen Kräfte als durchaus zweifelhaft dar.

VIII.

Auf Seite 3 geben Sie unter dem Punkt Mobilitätsprüfung an, dass ich mein von mir konstruiertes Elektromobil vollkommen geschickt und sicher führe.

Dies steht grundsätzlich allein schon deswegen außerhalb jeglicher Erörterungen, weil ich bereits durch das rechtsgültige Straßenverkehrsnummernschild als uneingeschränkt fahrtauglich ausgewiesen werde.

Ihre Aussage und deren Inhalt stellt das unstrittige Vorliegen meiner uneingeschränkten Fahrtauglichkeit als durchaus zweifelhaft dar.

Mein Umgang mit einem Mobilfunktelefon steht nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzbarkeit der Orthese.

IX.

Auf Seite 4 geben Sie unter dem Punkt Symptomorientierte körperliche Untersuchung an, dass nach meinen eigenen Angaben der Trachealplatzhalter angelegt wurde aufgrund meiner Bewegungseinschränkungen im Halsbereich sowie zu einer vorbeugenden Vermeidung möglicher Intubationsschwierigkeiten.

Bei Ihren Ausführungen handelt es sich erneut um reine Tatsachenbehauptungen.

Ich gab niemals an, dass der Trachealplatzhalter aufgrund meiner Bewegungseinschränkungen im Halsbereich angelegt wurde.

Klinisch betrachtet wäre dies auch vollkommen zweckverfehlt und es liefe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen.

Der Trachealplatzhalter soll einzig und allein mögliche Intubationsschwierigkeiten vermeiden, dies ist den medizinischen Schriftsätzen des EvK Düsseldorf aus dem Jahr 2018 auch unmissverständlich zu entnehmen.

X.

Auf Seite 4 geben Sie unter dem Punkt Symptomorientierte körperliche Untersuchung an, dass sich auf meinem Hinterkopf bei fehlender Kopfbehaarung eine leicht hypertrophierte verschiebbare Narbe nach einer Dekubitusentwicklung befindet.

Dies ist ebenfalls nur eine Tatsachenbehauptung.

Ich habe kein fehlendes Kopfhaar, denn meine Haarwurzeln sind vorhanden.

Mithin besteht auch hier kein Sachzusammenhang mit der Nutzbarkeit der Orthese.

Zudem verletzt diese unrichtige Sachverhaltsangabe verschiedene Rechtsnormen des DSG NW.

XI.

Auf Seite 4 geben Sie unter dem Punkt Symptomorientierte körperliche Untersuchung in Absatz 4 an, dass von mir keine Angaben zu meiner derzeitigen Körpergröße und zu meinem derzeitigen Körpergewicht gemacht werden konnten.

Meine Körpergröße ist meiner GKV Barmer bekannt und somit auch aktenkundig und muss deswegen von Ihnen als bekannt vorausgesetzt werden, weil Sie aufgrund meiner schriftlich bestätigten Datenschutzlockerung ebenfalls über die Dokumente verfügen.

Zudem ist meine Körpergröße auch meinen rechtsgültigen Ausweispapieren offenkundig zu entnehmen.

Bezüglich meines derzeitigen Körpergewichts teilte ich Ihnen mit, dass ich zwar grundsätzlich mein Körpergewicht kenne, doch dass ich hierzu die Aussage verweigere aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs mit dem Einsatz der Orthese.

Zudem bin ich auch nicht zu einer Offenbarung meines Körpergewichts Ihnen gegenüber verpflichtet.

Eine Überprüfung dieser Werte war sehr wohl möglich, doch hierzu wurde ich nicht von Ihnen aufgefordert.

Mithin hätte ich einer solchen Ermittlung auch nicht zugestimmt und ich hätte diese auch nicht genehmigt.

XII.

Auf Seite 5 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 3 an, dass aufgrund des Fehlens von aktuellen medizinischen Berichten eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei.

Erneut entspricht dies nicht den Tatsachen, denn aufgrund meiner der GKV Barmer erteilten Datenschutzlockerung verfügen Sie sehr wohl über sämtliche Dokumentationen.

XIII.

Auf Seite 6 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 5 an, dass meine Bewegungseinschränkungen krankhaft seien.

Dies ist vollkommen falsch.

Mithin handelt es sich bei AMC nicht um eine Erkrankung, sondern, wenn überhaupt nur um eine körperliche Behinderung.

Diese wird nach der WHO geführt unter ICD-10, Q74.3.

XIV.

Auf Seite 6 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 5 an, dass meine Finger sämtlich ausgeprägt deformiert seien.

Erneut spiegeln Ihre Tatsachenbehauptungen nicht die Wirklichkeit wider.

Unter einer Fehlbildung, Missbildung, Malformation, Deformität oder einem Geburtsfehler wird eine prenatal entstandene oder angelegte Fehlgestaltung eines Organs verstanden.

Dabei können mehrere Organe betroffen sein, bei verschiedenen charakteristischen Kombinationen auch von Fehlbildungssyndromen ausgegangen wird.

Fehlbildungen mit geringen klinischen Auswirkungen werden auch als Anomalie bezeichnet.

Es handelt sich um die Veränderung von der Form und von der Größe oder sogar die Nichtexistenz eines oder mehrerer Organe oder Organsysteme als eine Folge von Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung im Mutterleib.

Zudem behandelt eine Deformation auch grundsätzlich eine abwertende ehrenrührige Bezeichnung in einem ästhetischen Zusammenhang mit von der Gesellschaft angeblich empfundenen Schönheitsidealen in einem zeitgeistigen Sinn.

Somit liegt keine Deformierung meiner Hände vor, denn diese sind lediglich athrophiert und nur rein funktional unterentwickelt.

Auch bei der Anlegung eines strengen Maßstabs kann daher fallbezüglich nicht von einer Deformierung ausgegangen werden.

XV.

Auf Seite 6 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 5 an, dass meine Halswirbelsäule keine Vorwärtsbewegungen erlaubt.

Erneut entspricht Ihre Tatsachenbehauptung nicht der Wirklichkeit.

D. Schriftsatz, kurzer Bericht von insgesamt vier Seiten vom 25.10.2019

I.

Auf Seite 1 geben Sie im Punkt Fragestellung des Auftraggebers an, dass es sich hierbei um eine Prothese handelt.

Dies ist grundlegend falsch, denn bei dem Jaco Roboterarm handelt es sich eben nicht um eine Prothese, sondern einzig und allein um eine Orthese.

Im Gegensatz zu einer Orthese ersetzt eine Prothese ganz bestimmte Körperteile, wenn diese nicht vorhanden sind.

Eine Orthese hingegen ist ein medizinisches Hilfsmittel zur Unterstützung von Körperteilen sowie zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung ganz bestimmter Funktionen.

Fallbezüglich sollte der Jaco Roboterarm lediglich unterstützend zum Einsatz kommen und eben nicht meine vorhandenen Körperteile ersetzen.

II.

Auf Seite 2 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 2 an, dass aufgrund des Fehlens von aktuellen medizinischen Berichten eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei.

Erneut entspricht dies nicht den Tatsachen, denn aufgrund meiner der GKV Barmer erteilten Datenschutzlockerung verfügen Sie sehr wohl über sämtliche Dokumentationen.

III.

Auf Seite 3 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 5 an, dass meine Bewegungseinschränkungen krankhaft seien.

Dies ist vollkommen falsch.

Mithin handelt es sich bei AMC nicht um eine Erkrankung, sondern, wenn überhaupt nur um eine körperliche Behinderung.

Diese wird nach der WHO geführt unter ICD-10, Q74.3.

IV.

Auf Seite 3 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 5 an, dass meine Finger sämtlich ausgeprägt deformiert seien.

Erneut spiegeln Ihre Tatsachenbehauptungen nicht die Wirklichkeit wider.

Unter einer Fehlbildung, Missbildung, Malformation, Deformität oder einem Geburtsfehler wird eine prenatal entstandene oder angelegte Fehlgestaltung eines Organs verstanden.

Dabei können mehrere Organe betroffen sein, bei verschiedenen charakteristischen Kombinationen auch von Fehlbildungssyndromen ausgegangen wird.

Fehlbildungen mit geringen klinischen Auswirkungen werden auch als Anomalie bezeichnet.

Es handelt sich um die Veränderung von der Form und von der Größe oder sogar die Nichtexistenz eines oder mehrerer Organe oder Organsysteme als eine Folge von Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung im Mutterleib.

Zudem behandelt eine Deformation auch grundsätzlich eine abwertende ehrenrührige Bezeichnung in einem ästhetischen Zusammenhang mit von der Gesellschaft angeblich empfundenen Schönheitsidealen in einem zeitgeistlichen Sinn.

Somit liegt keine Deformierung meiner Hände vor, denn diese sind lediglich athrophiert und nur rein funktional unterentwickelt.

Auch bei der Anlegung eines strengen Maßstabs kann daher fallbezüglich nicht von einer Deformierung ausgegangen werden.

V.

Auf Seite 3 geben Sie im Punkt Zusammenfassung unter dem Abschnitt 5 an, dass meine Halswirbelsäule keine Vorwärtsbewegungen erlaubt.

Erneut entspricht Ihre Tatsachenbehauptung nicht der Wirklichkeit.

VI.

Auf Seite 3 geben Sie im Punkt Sozialmedizinische Beurteilung unter dem Abschnitt 7 an, dass meine körperlichen Einschränkungen krankheitsbedingt seien.

Dies ist vollkommen falsch.

Mithin handelt es sich bei AMC nicht um eine Erkrankung, sondern, wenn überhaupt nur um eine körperliche Behinderung.

Diese wird nach der WHO geführt unter ICD-10, Q74.3.

Teil 2: Rechtliche Würdigung

A. Zivilrechtliche Würdigung

Es liegt ein Werkvertrag nach § 631 BGB vor zwischen Ihnen und der GKV Barmer.

Bei einem Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werks, also die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs tatsächlicher Natur und der Werkbesteller schuldet als die Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn.

Die Herstellung eines Werks ist die vertraglich geschuldete Leistung als ein Tatbestandsmerkmal.

Somit genügt das Bemühen zur Herstellung eines Werkes für die Vertragserfüllung nicht, erforderlich ist ein konkreter Leistungserfolg.

Hierbei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit ist.

Umfasst wird der rechtliche Werkbegriff von sowohl materiellen Sachen als auch von immateriellen Sachen sowie auch von Erfolgsergebnissen einer Arbeit oder auch einer Dienstleistung.

Fallbezüglich schuldeten Sie die Erstellung eines medizinisch der Wirklichkeit entsprechenden Gutachtens über die Notwendigkeit und die Nutzbarkeit bezüglich der oben erwähnten Orthese.

Ganz genau dies ist hier aufgrund der massiven Fehlerhaftigkeit nicht gegeben, so dass der Werkvertrag von Ihnen nur mangelhaft erfüllt wurde.

Somit besteht Ihre rechtliche Verpflichtung noch immer, mithin ist daher das von Ihnen erstellte Gutachten unabhängig des positiven Ergebnisses neu zu erstellen.

B. Strafrechtliche Würdigung

Ihre Tatsachenbehauptungen erfüllen sämtlich den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB.

Bei Ihren Schriftsätzen handelt es sich um öffentliche Urkunden nach § 415 ZPO, die von Ihren als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innerhalb Ih­rer Amtsbefugnisse und im Rahmen Ihrer Zuständigkeit errichtet worden ist und damit Beweiskraft gegenüber jedermann erbringen kann.

Diese Urkunden sind unwahr, sie zeichnen also Umstände auf, die nicht derartig gegeben sind.

Dabei bezieht sich diese erhöhte Beweiskraft der streitbefangenen öffentlichen Urkun­den auch auf diesen unwahren Umstand.

Mithin bewirkten Sie zumindest grob fahrlässig, dass diese Urkunden unwahr erzeugt wurden und in den Rechtsverkehr gelangten, wo sie dem Beweis zugänglich sind.

Dies geschah bereits mit der postalen Versendung Ihrer Schriftsätze.

Teil 3: Stellungnahme

Ihre Tatsachenbehauptungen erwecken in mir den Eindruck, dass Sie durch diese überzogene fehler­hafte Benennung eine Pathologisierung, zumindest jedoch eine dramatisierende Wirkung, erzeugen wollen, um dadurch der GKV Barmer und Medizinproduktherstellern durch mich einen wirtschaftlichen Absatzmarkt zu ermöglichen.

Dass sie hierbei der GKV Barmer eine Ausrüstung meines Elektromobils mit der oben genannten Orthese empfahlen, dient wohl auch Ihren eigenen Interessen.

Es erfüllt mich mit einer großen Fassungslosigkeit und auch mit großen Zweifeln darüber, dass die mir zugänglich gemachten Schriftsätze wirklich von einem approbierten Mediziner stammen und zudem auch noch unkontrolliert in den Rechtsverkehr gelangen konnten.

Viele Textpassagen lassen erkennen, dass Sie meinen geistigen Zustand für überprüfungsbedürftig erachten, dies offenbart sowohl Ihre mir gegenüber bestehenden Vorurteile als auch eine nötigende und diskriminierende Willensrichtung aufgrund der enormen Häufigkeit Ihrer Aussagen.

Fraglich ist, ob Ihre Aussagen auch derartig bezüglich einer Person ohne einer körperlichen Behinderung gutachterlichen Einzug gefunden hätten.

Mein ohnehin schon sehr berechtigtes Misstrauen gegenüber medizinischem Personal bezüglich der Qualifikation wurde hierdurch erneut bestätigt.

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